Der Arbeitgeber muss nach dem Gesetz 15 % des umgewandelten Entgelts als Zuschuss weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) versteht diese Formulierung so, dass der Arbeitgeber den Betrag weitergeben muss, den er konkret erspart, maximal aber 15% des umgewandelten Entgelts (sogenannte „spitze“ Berechnung des Zuschusses). Die Gesetzesbegründung spricht dagegen von der Weitergabe der Sozialversicherungsbeiträge in einer pauschalierten Form. Der Arbeitgeber muss daher selbst entscheiden, wie er diese Vorschrift anwenden möchte. Pauschale Berechnung des Zuschusses: Eine pauschale Berechnung der Sozialversicherungsersparnis ermöglicht dem Arbeitgeber eine unkomplizierte, verwaltungsarme und rechtssichere Umsetzung der Verpflichtung.