Zunächst muss ein einschlägiger Tarifvertrag vorliegen. Einschlägig ist ein Tarifvertrag dann, wenn er gelten würde, wären Arbeitgeber und Arbeitnehmer tarifgebunden. Der Tarifvertrag muss ein Sozialpartnermodell bzw. ein Optionssystem regeln. Außerdem muss dieser Tarifvertrag den Anschluss nicht tarifgebundener Arbeitgeber und Arbeitnehmer erlauben. Dabei sind folgende tarifvertragliche Ausgestaltungen möglich:
- Eigener Tarifvertrag für ein Sozialpartnermodell bzw. ein Optionssystem
- Sozialpartnermodell bzw. ein Optionssystem sind Bestandteil z.B. eines Manteltarifvertrages
- E. ist es in beiden Fällen denkbar, dass man lediglich ein Sozialpartnermodell oder auch nur ein Optionssystem für anwendbar erklärt. Werden diese Regelungen von nichttarifgebundenen angewendet, so können diese u.E. auch nur in vollem Umfang beachtet werden.
Zu diesen Fragen empfehlen wir eine Rücksprache mit den Tarifvertragsparteien bzw. eine Beurteilung durch einen anwaltlichen Berater.